Front | Wozu dient d. Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV), wer ist dabei berechtigt u. wie ist d. Berechtigung einzuschränken? |
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Back | Vorabentscheidungsverfahren Dient dazu, eine einheitl. Anwendung d. EU-Rechts zu gewährleisten, indem dem EuGH Fragen zur Auslegung d. EU-Rechts vorgelegt werden Berechtigung Jedes Gericht, soweit Frage entscheidungserheblich → Letztinstanzliche Gerichte sind zu Vorlage verpflichtet Einschränkung Durch d. "Acte-Clair-Doktrin" (s. gesonderte Karte) |
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