Front | Nenne d. Voraussetzungen f.d. unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (RL)! |
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Back | 1. Subsidiarität RL ohne ausnahmsweise unmb Wirkung u. Mitgliedschaftsrecht nicht einer EUR-konformen Auslegung zugänglich 2. Subjektives Recht RL räumt d. Einzelnen konkrete Rechte ein 3. Qualifizierter Verstoß Mitgliedsstaat hat offenkundig u. erheblich ggn seine Umsetzungspflicht verstoßen 4. Kausalität zw. Verstoß u. Schaden (Verschulden grds. nicht erforderlich) |
Tags: eurr
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