Front | Wann ist eine Maßnahme o. UL rechtserheblich iSd § 64 I BVerfGG u. welcher Sonderfall ist dabei zu kennen? |
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Back | Rechtserheblichkeit (+) Bei Eignung, d. Rechtsstellung d. AS zu beeinträchtigen → (-) bei Rüge Unterlassen (+) wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Vornahme d. Maßnahme besteht Sonderfall: Ablehnung eines Gesetzesentwurfs/Nichterlass eines begehrten Gesetzes BVerfG: Differenzierung zw. Maßnahme u. UL kann offen bleiben u. Rechtserheblichkeit jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich d. BT inhaltlich m.d. Antrag befasst hat |
Tags: staatsorga
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