Front | Woraus kann sich ein einzelfallbezogener Drittschutz ergeben? |
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Back | 1. Gebot d. Rücksichtnahme Nur iVm einfachrechtlichen Normen als Auslegungshilfe zu prüfen 2. Gebietsunverträglichkeit im Einzelfall (§ 15 I 2 BauNVO) Ausprägung d. Rücksichtnahmegebots → auch betroffene Nachbarn benachbarter Gebiete umfasst 3. Dispens (Befreiung) (§ 31 II BauGB) Für Art: Immer Drittschutz. Für Maß: Nur bei unzumutbarer Beeinträchtigung 4. Schädliche Umwelteinwirkungen (§ 35 III 1 Nr. 3 BauGB) = Immissionen, d. geeignet, erhebl. Nachteile o. Belästigungen f. Allgemeinheit o. Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 I BImschG) → iVm Rücksichtnahmegebot |
Tags: baur
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