Front | Wie ist beim einzelfallbezogenen Drittschutz aus dem Gebot d. Rücksichtsnahme zu unterscheiden? |
---|---|
Back | 1. Ob d. Drittschutzes Norm ist dann drittschützend, wenn Auslegung ergibt, dass auf abgrenzbaren Personenkreis in bes. Weise Rücksicht genommen werden soll Beeinträchtigung muss f. d. Betroffenen unzumutbar sein → Interessenabwägung zw. Bauinteresse u. d. ungestörter Nutzung unter Berücksichtigung v. Vorbelastungen |
Tags: baur
Learn with these flashcards. Click next, previous, or up to navigate to more flashcards for this subject.
Next card: D hauptsache i nach vwgo analog f nenne
Previous card: D nur i rücksichtnahmegebot baugb für o woraus
Up to card list: Öffentliches Recht