Front | Welche Ebenen d. Ermessensausübung sind iRd Gefahrenabwehrverfügung zu unterscheiden? |
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Back | 1. Entschließungsermessen ("Ob") Grds. keine Handlungspflicht (Opportunitätsprinzip) → Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null 2. Störerauswahlermessen ("Wer") Zu beachten sind d. Effektivität d. Gefahrenabwehr u. d. Gebot d. Gerechtigkeit → Verhaltens- vor Zustandsstörer, Doppel- vor Einfachstörer, Unmb vor mb Störer 3. Mittelauswahl/Gestaltungsermessen ("Wie") Zu beachten sind Grundsatz d. Verhältnismäßigkeit u. Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. § 37 I VwVfG) → Erkennbar welche Behörde, an wen, welchen Inhalts |
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