Front | Welche Ermessensfehler sind iRd Gefahrenabwehrverfügung zu unterscheiden? |
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Back | 1. Nichtgebrauch (Ausfall/Unterschreitung) Wenn Ermessensspieltraum übersehen o. verkannt → Kommt selten vor, ausdrücklicher Hinweis im SV notwendig 2. Fehlgebrauch Zweckwidrige Ausübung, sachfremde Erwägungen, fehlerhafte(s) Abwägungsvorgang o. -ergebnis → insbes. bei RPflicht u. nicht bloßer Möglichkeit, anderen Störer in Anspr. zu nehmen 3. Überschreitung gesetzl. Grenzen Insbes. Verhältnismäßigkeit (§ 2 PolG/§ 15 OBG), Gleichheitswidrigkeit, Vereinbarkeit m. GR, Bestimmtheit, Möglichkeit d. Handlungspflichterfüllung |
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