Front | In welchen Fällen ist d. Rechtsschutzbedürfnis bei d. Einstw. Anordnung (§ 123 I VwGO) zu verneinen? |
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Back | 1. Einfachere Zielerreichung AS kann sein Begehren auf andere, schnellere o. weniger aufwendige Weise gleich effektiv erreichen 2. Behördenanrufung AS hat vorher nicht d. Behörden mit seiner Angelegenheit befasst → Ausnahme: Dringlichkeit u. Positivbescheidung unwahrscheinlich 3. Offensichtliche Unzulässigkeit d. Hauptsacheverfahrens |
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