Front | Wann ist d. allgem. Rechtschutzbedürfnis iRd Kommunalverfassungsstreites zu bejahen? |
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Back | Rechtsschutzziel darf nicht auf einfachere Weise mit vergleichbarer Effektivität zu erreichen sein (-) wenn zumutbare innergemeindliche Rechtsinstrumente d. GO nicht vorher ergriffen → Anrufung d. Rechtsaufsicht kein einfacherer Weg, da kein Anspruch auf dessen Einschreiten (Ermessen, Opportunitätsprinzip) |
Tags: kommunalr
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