Front | Was sind die zwei Ausprägungen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG)? |
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Back | 1. Vorbehalt des Gesetzes Handeln nur mit Gesetz: Verwaltungshandlen bedarf einer Rechtsgrundlage → Kein Totalvorbehalt, Einschränkung durch d. Wesentlichkeitstheorie 2. Vorrang des Gesetzes Kein Handeln gegen Gesetz: Verwaltungshandeln darf nicht ggn RNormen verstoßen |
Tags: staatsorga
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