Front | Wann ist ein Vorhaben im unbeplanten Außenbereich als sonstiges Vorhaben (§ 35 II) zulässig? |
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Back | 1. Kein privilegiertes Vorhaben iSd § 35 I 2. Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 II, III) Grds. nur im bes. Einzelfall zulässig, es sei denn unbeachtlich nach § 35 IV, V → Beeinträchtigung ist keiner Abwägung zugänglich |
Tags: baur
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