Front | Wann kann eine Verwaltungsmaßnahme im Vorfeld eines Realaktes Regelungswirkung entfalten? |
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Back | Dann, wenn d. Verwaltungsmaßnahme v. konstitutiver Wirkung für d. spätere Handlung ist → insbes. bei unbest. Rechtsbegriffen, Ermessensentscheidung (z.B. vor Auskunftserteilung), Eingreifen in Rechte Dritter |
Tags: vwr.at
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