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Vwgo Bei D Der S Gesonderte Kk Nicht

Front Was sind im Überblick d. Zulässigkeitsvoraussetzungen d. Kommunalverfassungsstreites?
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1. Statthafte Klageart (§ 88 VwGO)
HM: Klagearten der VwGO, je nach Klagebegehren, idR Feststellungsklage
→ s. gesonderte KK

2. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
Kläger muss d. Möglichkeit der Verletzung eigener wehrfähiger Rechtspositionen geltend machen
→ s. gesonderte KK

3. Klagegegner
Organ(teil), ggn sich das Klagebegehren richtet
Nicht Allgem. Rechtsträgerprinzip (§ 78 I VwGO), da bei Innenrechtsstreitigkeiten widersinnige Überlappungen möglich

4. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 2 VwGO)
Direkt bei Kollegialorganen (Rat, Ausschuss, Fraktion, Kreistag), Analog bei Einzelorganen/Organteilen (Bürgermeister/Ratsmitglied)

5. Prozessfähigkeit (§ 62 III VwGO analog)
Der jeweilige (berufene o. gesetzlich bestimmte) Vertreter

6. Feststellungsinteresse
Bei Innerechtssubjekten ist Betroffenheit eines schutzwürdigen Funktionsinteresses erforderlich

7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsschutzziel darf nicht auf einfachere Weise mit vergleichbarer Effektivität zu erreichen sein
→ s. gesonderte KK

8. Form u. Frist
Schriftlich o. zur Niederschrift (§ 81 I VwGO), keine Frist, da weder AK noch VK statthaft u. § 74 VwGO nicht anwendbar

Tags: kommunalr

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