Front | Was sind im Überblick d. Zulässigkeitsvoraussetzungen d. Kommunalverfassungsstreites? |
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Back | 1. Statthafte Klageart (§ 88 VwGO) HM: Klagearten der VwGO, je nach Klagebegehren, idR Feststellungsklage → s. gesonderte KK 2. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog) Kläger muss d. Möglichkeit der Verletzung eigener wehrfähiger Rechtspositionen geltend machen → s. gesonderte KK 3. Klagegegner Organ(teil), ggn sich das Klagebegehren richtet → Nicht Allgem. Rechtsträgerprinzip (§ 78 I VwGO), da bei Innenrechtsstreitigkeiten widersinnige Überlappungen möglich 4. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 2 VwGO) Direkt bei Kollegialorganen (Rat, Ausschuss, Fraktion, Kreistag), Analog bei Einzelorganen/Organteilen (Bürgermeister/Ratsmitglied) 5. Prozessfähigkeit (§ 62 III VwGO analog) Der jeweilige (berufene o. gesetzlich bestimmte) Vertreter 6. Feststellungsinteresse Bei Innerechtssubjekten ist Betroffenheit eines schutzwürdigen Funktionsinteresses erforderlich 7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Rechtsschutzziel darf nicht auf einfachere Weise mit vergleichbarer Effektivität zu erreichen sein → s. gesonderte KK 8. Form u. Frist Schriftlich o. zur Niederschrift (§ 81 I VwGO), keine Frist, da weder AK noch VK statthaft u. § 74 VwGO nicht anwendbar |
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