Front | Ist der VwRWeg beim Kommunalverfassungsstreit nur für Streitigkeiten aus Außenrechtsbeziehungen eröffnet o. auch für solche aus Innenrecht? |
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Back | MM: Nur f. Außenrecht (Impermeabilitätstheorie) HM: Auch f. Innenrecht Arg: Generalklauselartige Fassung d. § 40 I 1 VwGO ist offen auch für Streitigkeiten in innenbeziehungen Arg: Rechtsweggarantie (Art. 19 IV GG) gebietet weite Auslegung |
Tags: kommunalr
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