Front | Genügt für eine Rechtfertigung durch § 127 I StPO ein dringender
Tatverdacht? |
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Back | MM: Ja, pflichtgemäße Sorgfalt vorausgesetzt (Verdachtslösung / prozessuale Theorie) Arg: Norm gehört zum Prozessrecht; zu Beginn strafprozessualer Ermittlungen genügt stets dringender
Tatverdacht, für Private, d. so in öffentlicher Funktion handeln, kann nichts anderes gelten Arg: Sonst würde aus Vorsicht d. Festnahmerecht nicht ausgeübt HM: Nein, nur bei tats. begangenen rechtswidrigen
u. schuldhaften Straftat (Tatlösung/materielle
Theorie) Arg: Wortlaut "frische
Tat" Abs. 1 vs. "dringender Tatverdacht" Abs. 2 iVm § 112
StPO Arg: Für Abs.2 genügt Verdacht, wenn f. Abs.1 auch Verdacht genügte, wäre Abs.
2 überflüssig (Systematik) Arg: Als Ausnahmetatbestand
eng auszulegen Arg: Bürger ist durch Irrtumsregeln ausreichend
geschützt |
Tags: strafrecht.at
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