Front | Ist d. Angemessenheit iSd § 34 S. 2 zu bejahen, wenn
d. Notstandshandelnde dazu genötigt wurde, in RG Unbeteiligter einzugreifen? "Nötigungsnotstand" |
---|---|
Back | MM: Ja Arg: Dem
Wortlaut sind keinerlei Einschränkungen zu entnehmen HM: Nein Arg: Zwang
kann aus Unrecht nicht Recht machen Arg: Mit d. ROrdnung nicht vereinbar, dem
Unbeteiligten eine Duldungspflicht aufzuerlegen u. ihm damit d. Notwehrrecht zu
nehmen |
Tags: strafrecht.at
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