Front | Ist bei einer bewussten Selbstschädigung ein Schaden iSd § 263 anzunehmen? → Insbes. bei Bettel- u. Spendenbetrug |
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Back | MM1: Nie Arg: Dispositionsfreiheit u. nicht Vermögen betroffen MM2: Immer Arg: Entscheidend allein, ob schädigende Verfügung wgn Irrtum vorgenommen HM: Nur, wenn berücksichtigungsfähiger soz. o. wirtsch. Zweck verfehlt Arg: Auch Vermögen betroffen Arg: Dem Wortlaut ist keine Einschränkung zu entnehmen Arg: Auch d. sich bewusst Schädigende ist wgn. Täuschung schutzwürdig |
Tags: strafrecht.bt
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