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D Einzuschränken Arg Ist über Unlautere Praktiken Bei

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Ist d. Irrtumsbegriff d. § 263 vor dem Hintergrund d. EU-Richtlinie über unlautere Praktiken viktimologisch einzuschränken?

→ Kein Irrtum, wenn Fehlvorstellung wgn Leichtgläubigkeit o. vermeidbar bei genauem Hinsehen
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MM: Einzuschränken

Arg: Maßstab d. RL über unlautere Praktiken geht v. Durchschnittsverbraucher aus (RL-konforme Auslegung)


HM: Nicht einzuschränken

Arg: Straffreistellung widerspricht Sinn u. Zweck d. Richtlinie (Verbraucherschutz)

Arg: "Mitverschulden" d. Opfers ist wie in anderen Fällen auch bei d. Strafzumessung zu berücksichtigen

Tags: strafrecht.bt

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