Front | Was ist unter behaupten u. verbreiten (§§ 186, 187) zu verstehen? |
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Back | Behaupten Eine Tatsache als nach eigener Überzeugung richtig hinzustellen → Auch Zitat, wenn für richtig hingestellt Verbreiten Weitergabe einer Tatsachenbehauptung eines Dritten, d. sich d. Täter nicht zu eigen macht u. für dessen Richtigkeit er nicht eintritt |
Tags: strafrecht.bt
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