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Con Ja Aber Einzuschränken Straflos Nur Objektiv Ist

Front Ist eine Beihilfe durch neutrale Verhaltensweisen möglich?
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EA: Ja, aber subjektiv einzuschränken
Straflos, wenn nur dolus eventualis oder ohne deliktischen Sinnbezug (=Hdlg zwecks Tatförderung)

Con: Nur subjektive Einschränkung ("Gesinnungsstrafrecht")

Con: Impraktikabel, da nur schwer nachweisbar


AA: Ja, aber objektiv einzuschränken
→ Straflos, wenn sozial- o. berufsadäquat/-üblich

Con: Unbest. Begriff
Con: Sozialübliches kann auch strafbar sein (Steuerhinterziehung, Raubkopie)


HM: Ja, aber objektiv einzuschränken
→ Straflos, wenn nicht obj. zurechenbar (=kein rechtl. missbilligtes Risiko gesetzt)

Tags: strafrecht.at

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