Front | Ist eine Beihilfe durch neutrale Verhaltensweisen möglich? |
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Back | EA: Ja, aber subjektiv einzuschränken → Straflos, wenn nur dolus eventualis oder ohne deliktischen Sinnbezug (=Hdlg zwecks Tatförderung) Con: Nur subjektive Einschränkung ("Gesinnungsstrafrecht") Con: Impraktikabel, da nur schwer nachweisbar AA: Ja, aber objektiv einzuschränken → Straflos, wenn sozial- o. berufsadäquat/-üblich Con: Unbest. Begriff Con: Sozialübliches kann auch strafbar sein (Steuerhinterziehung, Raubkopie) HM: Ja, aber objektiv einzuschränken → Straflos, wenn nicht obj. zurechenbar (=kein rechtl. missbilligtes Risiko gesetzt) |
Tags: strafrecht.at
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