Front | Was ist der maßgebliche Zeitpunkt f.d. Vorliegen d. Arglosigkeit d. Opfers beim Heimtückemord (§ 211 StGB)? |
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Back | Grundsatz: Gleichzeitig mit Tötungsangriff (Ab Versuchsstadium) Ausnahmen: 1. Kurze Zeitspanne zw. Angriff u. Erkennen d. Gefahr So, dass keine Möglichkeit d. Angriff zu begegnen 2. Schlafende Wer arglos sich zum Schlafen niederlegt, nimmt d. Arglosigkeit mit i.d. Schlaf 3. Opfer nicht zum Argwohn i.d. Lage Arglosigkeit schützender Dritter kommt in Betracht (z.B. bei Kleinkindern o. Bewusstlosen) → muss tats. schutzwillig u. -bereit sein 4. Von langer Hand geplanter Tötung gestellte Falle/Hinterhalt begründet bereits d. Arglosigkei |
Tags: strafrecht.bt
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