Front | Wer handelt heimtückisch (§ 211 StGB)? Defniere d. einzelnen Merkmale! |
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Back | Heimtückisch handelt, wer die durch Arglosigkeit begründete Wehrlosigkeit d. Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt 1. Arglos: Wer sich zum Zeitpunkt d. Tat keines ernsthaften Angriffs versieht 2. Wehrlos: Wessen Möglichkeit, einem Angriff auszuweichen o. ihn abzuwehren, erheblich eingeschränkt sind 3. Bewusst: Täter erkennt den der Arg- u. Wehrlosigkeit eigenen Überraschungsmoment ggnüber d. Schutzlosen |
Tags: strafrecht.bt
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