Front | Was sind d. zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe? |
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Back | 1. Defensiver Notstand (§ 228 BGB) Erforderlich u. verhältnismäßige Abwehr bei einer Gefahr durch eine Sache ggn diese Sache 2. Aggressiver Notstand (§ 904 BGB) Erforderliche Abwehr ggn eine Sache, von der d. Gefahr nicht ausgeht bei eindeutigem Überwiegen d. Geschützten 3. Allgem. Selbsthilferecht (§§ 229, 230 BGB) Zur Sicherung eines zivilrechtl. Anspruchs (nicht eigenmächtigen Befriedigung) 4. Besitzwehr u. Besitzkehr (§ 859 I, II) Verhältnismäßige Abwehr ggn Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht |
Tags: strafrecht.at
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