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D Con Mittäter Muss Als Obj Interesse Subj

Front
Wann ist eine mittäterschaftliche Gleichrangigkeit iSd § 25 II gegeben?
Back RS: Subjektive Theorie

Mittäter muss die Tat mit Täterwillen (animus auctoris) begehen, sie also als eigene wollen

→ Indizien: obj. Beherschung d. Tatgeschehens (=Tatherrschaft) / Tatherrschaftswille / Interesse am Erfolg / Umfang d. Beteiligung

Con: Subj. Kriterien im Obj. TB (Inkonsequenz, Systemwidrigkeit); § 25 ohne subj. Elemente
Con: Versagt bei altruistischen Tätern; Auch Anstifter hat Interesse am Taterfolg
Con: Gesinnungsstrafrecht


HL: Tatherrschaftslehre

Mittäter muss objektiv gewichtigen, nicht ganz untergeordnetem Beitrag leisten

→ Wer Geschehen i.d. Händen hält u. als Zentralgestalt/Schlüsselfigur (jedenfals während d. Tatausführung=Tatausführungsherrschaft) d. TB-Verwirklichung planvoll lenkt/mitgestaltet

Tags: strafrecht.at

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