Front | Wann ist eine mittäterschaftliche Gleichrangigkeit iSd § 25 II gegeben? |
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Back | RS: Subjektive Theorie Mittäter muss die Tat mit Täterwillen (animus auctoris) begehen, sie also als eigene wollen → Indizien: obj. Beherschung d. Tatgeschehens (=Tatherrschaft) / Tatherrschaftswille / Interesse am Erfolg / Umfang d. Beteiligung Con: Subj. Kriterien im Obj. TB (Inkonsequenz, Systemwidrigkeit); § 25 ohne subj. Elemente Con: Versagt bei altruistischen Tätern; Auch Anstifter hat Interesse am Taterfolg Con: Gesinnungsstrafrecht HL: Tatherrschaftslehre Mittäter muss objektiv gewichtigen, nicht ganz untergeordnetem Beitrag leisten → Wer Geschehen i.d. Händen hält u. als Zentralgestalt/Schlüsselfigur (jedenfals während d. Tatausführung=Tatausführungsherrschaft) d. TB-Verwirklichung planvoll lenkt/mitgestaltet |
Tags: strafrecht.at
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