Front | Wie wirkt d. Einverständnis d. Hausrechtsinhabers beim Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ? |
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Back | Grundsatz TB-ausschließend, auch wenn täuschungsbedingt Ausnahme Bei Räumen mit genereller Zutrittserlaubnis, wenn 1. Widerrechtliche Ziele verfolgt und 2. Äußere Erscheinung derart, dass nicht m. Einverständnis gerechnet werden durfte |
Tags: strafrecht.bt
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