Front | Liegt ein Gewahrsamsbruch vor, wenn d. Täter beobachtet wurde (§ 242)? |
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Back | MM: Nein Arg: Der auf frischer Tat ertappte Dieb ist regelmäßig zur Herausgabe bereit. Es ist also kein tats. Herrschaftsverhältnis begründet Con: Diebstahl ist keine heimliche Tat. Rückgabebereitschaft schafft ledigl. d. Möglichkeit, Gewahrsam wiederzuerlangen HM: Nur nicht, wenn d. Täter nicht d. geringste Möglichkeit hat, d. Sache an sich zu nehmen u. zu entkommen Arg: Nach d. Verkehrsanschauung ist d. Einstecken z.B. Gewahrsamsbegründung, da eine Herrschaftsbeziehung hergestellt wird, d. andere ausschließt |
Tags: strafrecht.bt
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