Front | Definiere Einbrechen, Einsteigen u. falsches Werkzeug (Einbruchsdiebstahl, § 243 I Nr. 1) |
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Back | 1. Einbrechen Gewaltsames Öffnen v. Umschließungen, d. dem Eintritt entgegensteht 2. Einsteigen Nicht ganz mühelos zu bewerkstelligendes Betreten auf anderem als d. dafür vorgesehenen Weg 3. Falsches Werkzeug Vom Berechtigten nicht (mehr) zum Öffnen bestimmt (z.B. durch Entwidmung nach Verlust) |
Tags: strafrecht.bt
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