Front | Was ist unter Eindringen u. Verweilen iSd § 123 StGB zu verstehen? |
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Back | Eindringen Mit mind. einem Körperteil in d. geschützte Sphäre gelangen (Betreten) ggn d. Willen d. Berechtigten/Hausrechtsinhabers → (-) bei bloßem Hineingreifen Verweilen Nichtverlassen d. Sphäre trotz Möglichkeit u. entgegen d. Aufforderung d. Hausrechtsinhabers → wenn Sphäre zuvor befugt o. jedenf. nicht strafbar (z.B. vorsatzlos) betreten |
Tags: strafrecht.bt
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