Front | Was ist Inhalt d. Auskunftsverweigerungsrechts (§ 55 StPO) u. d. Zeugnisverweigerungsrechts (§§ 52 ff. StPO)? |
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Back | Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Das Recht d. Zeugen, d. Antwort auf einzelne Fragen zu verweigern, wenn er sonst sich selbst o. Angehörige (§ 52 I) belasten würde → Sowohl bzgl. Strafverfolgung alsauch Ordnungswidrigkeiten Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO) Das Recht d. Zeugen, d. Antwort auf Fragen umfassend zu verweigern, wenn er ein best. Familienmitglied d. Beschuldigten ist (§ 52) o. einem best. Beruf angehört (§§ 53 ff.) → Zur Wahrung d. Familienfriedens u. d. Vertrauens in best. Berufe sowie zum Schutz vor Gewissenskonflikten sowie |
Tags: stpr
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