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D Täter Teilnehmer Ul Con U Ist Durch

Front
Wie ist d. Nebentäterschaft durch UL von d. Teilnahme (Beihilfe) durch UL bei Nichtverhinderung d. Begehungstat eines Dritten abzugrenzen?
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Lehre von d. Pflichtdelikten
UL-Delikte sind Pflichtdelikte, es ist stets Täter, wer seine Garantenpflicht verletzt

Con: Schlechterstellung d. Unterlassenden → Garanten können nie Teilnehmer sein (Keine Strafmilderung o. -losigkeit)

Con: Hebt Unterscheidung zw. Täterschaft u. Teilnahme beim Unterlassen auf


Differenzierende Lösung
Beschützergarant stets Täter, Überwachungsgarant Teilnehmer

Arg: Beschützergarant hat für Bestand d. jew. RG einzustehen

Con: Schwer abgrenzbar, beide gleichwertig u. oftmals zugleich vorkommend


Subjektive Theorie (RS)
Täter ist, wer d. Tat als eigene u. nicht bloß als fremde fördern will
Indizien: Erfolgsinteresse, Umfang d. Tatbeteiligung, etc.


Tatherrschaftslehre (HL)
"Schlüsselfigur" Täter - "Randfigur" Teilnehmer
→ iE UL grds. Teilnehmer

Tags: strafrecht.at

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