Front | Wie ist d. Nebentäterschaft durch UL von d. Teilnahme (Beihilfe) durch UL bei Nichtverhinderung d. Begehungstat eines Dritten abzugrenzen? |
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Back | Lehre von d. Pflichtdelikten UL-Delikte sind Pflichtdelikte, es ist stets Täter, wer seine Garantenpflicht verletzt Con: Schlechterstellung d. Unterlassenden → Garanten können nie Teilnehmer sein (Keine Strafmilderung o. -losigkeit) Con: Hebt Unterscheidung zw. Täterschaft u. Teilnahme beim Unterlassen auf Differenzierende Lösung Beschützergarant stets Täter, Überwachungsgarant Teilnehmer Arg: Beschützergarant hat für Bestand d. jew. RG einzustehen Con: Schwer abgrenzbar, beide gleichwertig u. oftmals zugleich vorkommend Subjektive Theorie (RS) Täter ist, wer d. Tat als eigene u. nicht bloß als fremde fördern will → Indizien: Erfolgsinteresse, Umfang d. Tatbeteiligung, etc. Tatherrschaftslehre (HL) "Schlüsselfigur" Täter - "Randfigur" Teilnehmer → iE UL grds. Teilnehmer |
Tags: strafrecht.at
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