Front | Nenne die Voraussetzungen der Beihilfe (§ 27) |
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Back | 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen Tat ist rechtswidrig, wenn sie d. TB eines Strafgesetzes verwirklicht (§ 11 I Nr. 5) → Vollendete o. versuchte Tat 2. Hilfe leisten Psyschische o. physische Förderung d. Tatbegehung, indem diese ermöglicht, erleichert o. abgesichert wird → Auch durch Stärkung d. Tatentschlusses → Auch durch UL: Nichterschweren o. -verhindern d. Haupttat trotz Möglichkeit u. RPflicht (Garantenpflicht) 3. (Doppelter) Vorsatz bzgl. Hauptat u. Hilfe leisten Täter muss eine in Grundzügen zutreffende Vorstellung v. d. Umständen haben, die d. TB-mäßigkeit ausmachen |
Tags: strafrecht.at
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