Front | Was gilt iRd Mittäterschaft (§ 25 II) u. d. Anstiftung (§ 26) für d. Exzess d. Mittäters bzw. d. Haupttäters? |
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Back | Grundsatz Wesentliche Überschreitung des gemeinsamen Tatplans/im Vorsatz aufgenommenen durch Mit-/Haupttäter ist d. anderen nicht zuzurechnen Ausnahmen 1. Vorhersehbarkeit Beteiligter musste mit d. Abweichung rechnen 2. Gleichwertigkeit Abweichung ist in Schwere u. Gefährlichkeit mit Geplantem/Vorgestelltem gleichwertig 3. Billigung Dem Beteiligten war Handlungsweise d. Tatgenossen gleichgültig, was auf Billigung schließen lässt |
Tags: strafrecht.at
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