Front | Definiere Gewalt iSd Nötigungs-TB (§ 240) |
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Back | Der durch körperliche Tätigkeit ausgelöste u. auf den Opfer körperlich wirkende, erhebliche Zwang → Auch mittelbar, z.B. bei Schaffung v. Hindernissen, Einwirkung auf Dritte, Einsperren → Auch durch Unterlassen, z.B. Nichtgewährung v. Nahrung → (-) bei rein psychischem Zwang (z.B. bloße Anwesenheit einer Person) |
Tags: strafrecht.bt
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