Front | Welche Verdachtsgrade sind im Strafrecht zu unterscheiden? Nenne Beispiele, wann diese vorausgesetzt werden! |
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Back | Anfangsverdacht Es liegen tats. Anhaltspunkte vor, d. es möglich erscheinen lassen, dass eine Straftat begangen wurde → z.B. f.d. Aufnahme v. Ermittlungen (§§152 II, 160 I StPO) Hinreichender Tatverdacht Es liegen tats. Anhaltspunkte vor, d. es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass eine Straftat begangen wurde → z.B. f.d. Erhebung d. öffentlichen Klage (§§ 170 I StPO) Dringender Tatverdacht Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass d. Beschuldigte eine Straftat begangen hat → z.B. f.d. Anordnung v. Untersuchungshaft (§ 112 I StPO) |
Tags: stpr
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