Front | Was ist Inhalt des Strafbefehlsverfahrens (§§ 407 ff. StPO), was ist deren Funktion u. Wirkung u. wie kann sich d. Beschuldigte daggn wehren? |
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Back | Strafbefehl Auf Antrag d. StA erlässt d. Richter ohne Hauptverhandlung o. Anhörung einen Strafbefehl, wenn d. AG zuständig ist u. ein Vergehen sowie hinreichender Tatverdacht vorliegen → Grds. keine Freiheitsstrafe außer im Ausnahmefall d. § 407 II 2 Funktion u. Wirkung Vereinfachung, Beschleunigung, Kostenersparnis d. Strafverfahrens → Wirkung eines rechtskräftigen Urteils nach Ablauf d. Einspruchsfrist Abwehr Einspruch innerhalb v. 2 Wochen → Bei Zulässigkeit wird ein Termin f.d. Hauptverhandlung anberaumt → Verschlechterung ("reformatio in peius") ist möglich (anders als bei Rechtsmitteln ggn ein Urteil) |
Tags: stpr
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