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Ist Arg Opfer Nicht Schutzgut Fortbewegungsfreiheit Zur D

Front
Ist auch dann ein Einsperren iSd § 239 gegeben, wenn das Opfer den Raum nicht verlassen möchte?

z.B. beim Schlafenden
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MM: Nein

Arg: Schutzgut ist tatsächliche Fortbewegungsfreiheit

Arg: Sonst Versuchsfälle zur Vollendungstat gemacht

Con: Bei physischem Eingesperrtsein ist Fbf tats. aufgehoben, Willensfreiheit Frage des § 240 u. nicht d. § 239


HM: Ja

Arg: Schutzgut ist potentielle Fortbewegungsfreiheit

→ Opfer muss lediglich Möglichkeit zur Bildung d. entsprechenden Willens haben 

Tags: strafrecht.bt

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