Front | Ist bei einer Notwehrprovokation § 33 (Notwehrexzess) anwendbar? |
---|---|
Back | Allgem. Ansicht: nicht bei Absichtsprovokation Bei sonst vorwerfbarer Provokation strittig: HL: Ja Arg: Wortlaut Arg: § 33 gerade ohne Einschränkung wie § 35 I 2 (Systematik) RS: Nicht wenn.. ..sich d. Täter planmäßig auf d. tätliche Auseinandersetzung eingelassen hat |
Tags: strafrecht.at, streit
Learn with these flashcards. Click next, previous, or up to navigate to more flashcards for this subject.
Next card: D nicht voraussetzungen rechtsfolge position kenntnis täters nenne
Previous card: Wenn entschuldigende notwehrüberschreitung nach auch dann angriff nicht
Up to card list: Strafrecht