Front | Defniere 1.Aneignungsabsicht und 2.Enteignungsvorsatz (§ 242 StGB) |
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Back | 1. Absicht, Sache o. Sachwert d. eigenen Vermögen zuführen → Ziel ist Besitz o. Nutzen aus Funkt. (Anmaßung v. Eigentümerbefugnissen iSd § 903 BGB) 2. Vorsatz, dem Eigentümer d. Sache o. d. Sachwert dauernd zu entziehen → Auch bei Rückgabeabsicht, wenn f. möglich gehalten, dass evtl. nicht möglich (+) auch bei Leugnung fremden Eigentums ("Rückverkaufsfall"); (-) bei Indizien f. einen Rückführungswillen |
Tags: strafrecht.bt
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