Front | Wer ist mittelbarer Täter (§ 25 I Alt. 2)? Nenne d. maßgebliche Abgrenzungskriterium! |
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Back | Wer die Tat "durch einen anderen" begeht, indem er den Tatmittler wgn eines Strafbarkeitsdefizits als sein Werkzeug einsetzt (steuert) → Vordermann (Tatmittler) ohne Vorsatz, gerechtfertigt o. schuldlos o. Erfolg ist ihm nicht zurechenbar (TB-los) → Abgrenzungskriterium f. mb-täterschaftliche Steuerung d. Fremdhandlung nach Tatherrschaft o. Täterwillen (s. KK) |
Tags: strafrecht.at
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