Front | Ist d. nichtvorsätzliche Sich-Entfernen v. Unfallort dem berechtigten o. entschuldigten gleichzustellen (§ 142 II Nr. 2 StGB)? |
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Back | MM: Ja, solange zw. d. nachträglichen Kenntniserlangung u. dem Unfallgeschehen ein zeitlich-räumlicher Zusammenhang Arg: Erfasst sind dem Wortsinn nach alle Fälle d. "erlaubten" Entfernens Arg: Sonst dem Sinn u. Zweck zuwider, zivilrechtliche Ansprüche d. Beteiligten zu sichern Con: Unzuläsige Analogie Con: Bewusstes, aber berechtigtes o. unentschludigtes Entfernen mit unbewusstem nicht vergleichbar Con: Grenzen d. Strafbarkeit nicht hinreichend deutlich erkennbar (nullum-crimen, Art. 103 II GG) HM: Nein |
Tags: strafrecht.bt
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