Front | Wann sind Handlungen d. volldeliktisch handelnden Vordermanns dem Hintermann iRd mittelbaren Täterschaft (§ 25 I Alt. 2) zuzurechnen? |
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Back | MM: Gar nicht Arg: Freiverantwortlicher Täter kann nie Werkzeug eines Hintermanns sein Arg: Tatherrschaft ergibt sich gerade aus Strafbarkeitsmangel, der beim volldeliktisch Handelnden nicht gegeben ist Con: Tatherrschaft kann sich auch aus anderen Umständen ergeben (s. KK) Con: Strafbarkeitslücken RS: Nach Tatherrschaftskriterien in best. Fallgruppen (s. KK) HL: Nach Täterwillen in best. Fallgruppen (s. KK) |
Tags: strafrecht.at
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