Front | Wann ist eine mb Täterschaft d. Hintermanns gegeben, wenn d. Vordermann TB-los dolos handelt? → Vordermann fehlt es an bes. Tätereigenschaft o. bes. subj. Unrechtsmerkmal |
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Back | RS: Nach Täterwille Indizien: Erfolgsinteresse, Umfang d. Beteiligung, Tatherrschaftswille (wie Täterschaft, s.KK) Con: Systemwidrig, Gesinnungsstrafrecht, Eigeninteresse ungeeignet, Altruisten nicht erfasst MM: Faktisches Verständnis d. Tatherrschaft Vordermann m. Strafbarkeitsmangel u. Hintermann steuert ihn psychologisch → psychologische Steuerung: bei Willensmängeln, rw Zwang o. keine/erhebl. eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit HL: Normatives Verständnis d. Tatherrschaft Hintermann rechtlich überlegen u. bestimmt d. Vordermann zur Tat Arg: Strafrechtlich erhebliches Geschehen entsteht erst durch d. beim HM verwirklichte bes. subj. Merkmal |
Tags: strafrecht.at
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