Front | Welche Sonderfälle der mittelbaren Täterschaft sind zu kennen? |
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Back | 1. Tatbestandslos-doloser Vordermann (Tatmittler) Vordermann handelt TB-mäßig, rw u. schuldhaft, aber ihm fehlt es an a. Qualifikationslos-dolos besonderer Tätereigenschaft (z.B. Vermögensbetreuungspflicht, § 266 I) oder b. Absichtslos-dolos besonderem subj. Unrechtsmerkmal (z.B. Zueignungsabsicht, § 242) 2. Täter hinter dem Täter Vordermann handelt ohne Strafbarkeitsmangel u. damit voll deliktisch, Hintermann hat dennoch steuerndes Übergewicht bei d. Tatausführung → s. gesonderte KK |
Tags: strafrecht.at
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