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Vordermann Handelt Z.B Täter Welche Sonderfälle Der Mittelbaren

Front Welche Sonderfälle der mittelbaren Täterschaft sind zu kennen?
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1. Tatbestandslos-doloser Vordermann (Tatmittler)
Vordermann handelt TB-mäßig, rw u. schuldhaft, aber ihm fehlt es an

a. Qualifikationslos-dolos
besonderer Tätereigenschaft (z.B. Vermögensbetreuungspflicht, § 266 I) oder

b. Absichtslos-dolos
besonderem subj. Unrechtsmerkmal (z.B. Zueignungsabsicht, § 242)


2. Täter hinter dem Täter
Vordermann handelt ohne Strafbarkeitsmangel u. damit voll deliktisch, Hintermann hat dennoch steuerndes Übergewicht bei d. Tatausführung
→ s. gesonderte KK

Tags: strafrecht.at

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