Front | Was ist unter Verdeckungs- u. Ermöglichungsabsicht iSd § 211 zu verstehen? |
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Back | 1. Verdeckungsabsicht hat, wer
durch d. Tötungshandlung d. eigene Strafverfolgung o. die eines Dritten
(nicht OW) zu vereiteln o. erschweren
bezweckt → Verdeckung bzgl. Tat als solche o. Tatbeteiligung, auch bei bezweckter Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen (HM) → "Andere Straftat" reines Absichtsmerkmal, muss nicht
existieren, genügt
Täterwertung → "Andere Straftat" ist eine Tat iSd § 11 I Nr. 5, die mit der Tötung nicht vollständig identisch ist 2. Ermöglichungsabsicht hat, wer durch d. Tötungshandlung eine
andere beabsichtigte Straftat
zu beschleunigen o. zu erleichtern bezweckt |
Tags: strafrecht.bt
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