Front | Können Mängelrechte aus § 634 auch vor d. Abnahme geltend gemacht werden? |
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Back | MM: Ja Arg: Im Ggnsatz zum KaufR treffen weder Werkvertragsrecht noch Gesetzesmaterialien eindeutige Aussagen zu § 634 Con: Eingriff in d. Recht d. Unternehmers, bis zur Abnahme frei wählen zu können, wie er Herstellungsanspruch erfüllt HM: Grds. nicht Arg: Bis zur Abnahme besteht Herstellungsanspruch, mit Abnahme tritt Erfüllung ein (§ 640 I), erst danach kann v. "Nach"erfüllung iSd § 634 gesprochen werden Arg: Besteller ist vor d. Abnahme ausreichend durch allgem. Leistungsstörungsrecht geschützt |
Tags: schuldr.bt, zivilr
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