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Als Ist Nur Ersparte Unverkörperte D Nicht Con

Front Ist eine Tätigkeit nur als ersparte Aufwendung oder auch als unverkörperte Dienstleistung als erlangtes etwas (812 ff.) anzusehen?
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BGH: Nur ersparte Aufwendungen

Arg: "flüchtige" Dienstlstg in Vermögensbilanz d. Empfängers nicht aufscheint

Con: Sog. Luxusaufwendungen nicht umfasst

Con: Einsparung Folge d. rechtsgrundlosen Erwerbs, systematisch korrekt ist es, sie iRd § 818 III zu berücksichtigen


Lit: Unverkörperte Dienstleistungen, wenn entgeltlich

Tags: berr, zivilr

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