Front | Ist eine Tätigkeit nur als ersparte Aufwendung oder auch als unverkörperte Dienstleistung als erlangtes etwas (812 ff.) anzusehen? |
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Back | BGH: Nur ersparte Aufwendungen Arg: "flüchtige" Dienstlstg in Vermögensbilanz d. Empfängers nicht aufscheint Con: Sog. Luxusaufwendungen nicht umfasst Con: Einsparung Folge d. rechtsgrundlosen Erwerbs, systematisch korrekt ist es, sie iRd § 818 III zu berücksichtigen Lit: Unverkörperte Dienstleistungen, wenn entgeltlich |
Tags: berr, zivilr
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