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Anspruch Ist Einwendungen Einreden Nicht Z.B Ff D

Front Was ist d. Wirkung von Einwendungen u. was die v. Einreden? Welche Arten sind je zu unterscheiden?
Back Einwendungen

1. Rechtshindernd
Anspruch kommt gar nicht zur Entstehung
→ z.B. SW (§ 138), Geschäftsunfähigkeit (104 ff.)

2. Rechtsvernichtend
Erlöschen des zunächst entstandenen Anspruch
→ z.B. Erfüllung (362 ff.), Aufrechnung (387 ff.)

Einreden
Rechtshemmung: Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar
→ Vorübergehend/dilatorisch (z.B. Stundung) o. dauerhaft/peremptorisch (z.B. Verjährung)

Tags: bgb.at, zivilr

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