Front | Was ist d. Wirkung von Einwendungen u. was die v. Einreden? Welche Arten sind je zu unterscheiden? |
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Back | Einwendungen 1. Rechtshindernd Anspruch kommt gar nicht zur Entstehung → z.B. SW (§ 138), Geschäftsunfähigkeit (104 ff.) 2. Rechtsvernichtend Erlöschen des zunächst entstandenen Anspruch → z.B. Erfüllung (362 ff.), Aufrechnung (387 ff.) Einreden Rechtshemmung: Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar → Vorübergehend/dilatorisch (z.B. Stundung) o. dauerhaft/peremptorisch (z.B. Verjährung) |
Tags: bgb.at, zivilr
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