Front | Wie ist zu unterscheiden, wenn der Bote eine WE falsch übermittelt u. was sind d. Rechtsfolgen? |
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Back | Unbewusst falsche Übermtitlung Geschäftsherr kann iRd d. Frist d. § 121 I ("unverzüglich") anfechten u. wird schadensersatzpflichtig (§§ 120, 122) Bewusst falsche Übermtitlung HM: Bote ist wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln (§§ 177 ff. analog) → Haftung aber bei nicht-Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen |
Tags: bgb.at, zivilr
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