Front | Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) |
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Back | 1. Statthaftigkeit Kläger macht materielle Einwendungen geltend, die den Anspruch betreffen, der durch Urteil festgestellt wurde → Auch bei Vollstreckungstiteln aus § 794 I 2. Zuständigkeit d. Gerichts Örtlich (§ 767 I iVm § 802 bzw. § 797 V iVm 13 ff.) und sachlich (nach allgem. Regeln) 3. Rechtsschutzbedürfnis Sobald ZwVollstr ernstlich droht (=ab Titelerlass bis Ende d.ZwVollstr/Gläubigerbefriedigung) → Bei Prozessvergleich nur bei Einwendungen aus nachträglichen Tatsachen |
Tags: zpr, zivilr
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