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Bei Der Aus I Ivm Zulässigkeit Vollstreckungsabwehrklage Zpo

Front Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
Back 1. Statthaftigkeit
Kläger macht materielle Einwendungen geltend, die den Anspruch betreffen, der durch Urteil festgestellt wurde
Auch bei Vollstreckungstiteln aus § 794 I

2. Zuständigkeit d. Gerichts
Örtlich (§ 767 I iVm § 802 bzw. § 797 V iVm 13 ff.) und sachlich (nach allgem. Regeln)

3. Rechtsschutzbedürfnis
Sobald ZwVollstr ernstlich droht (=ab Titelerlass bis Ende d.ZwVollstr/Gläubigerbefriedigung)
→ Bei Prozessvergleich nur bei Einwendungen aus nachträglichen Tatsachen

Tags: zpr, zivilr

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