Front | Wann ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) begründet? Nenne d. einzelnen Prüfungspunkte! |
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Back | Soweit dem sachbefugten Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung zusteht, d. nicht durch § 767 II o. III ausgeschlossen ist und welche die Wirkung hat, dass der titulierte Anspruch nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden darf 1. Sachbefugnis s. gesonderte Karte 2. Materiell-rechtliche Einwendung Nur rechtsvernichtende ("Untergang") oder rechtshemmende Einwendungen ("Durchsetzbarkeit") → Nicht: Rechthindernde Einwendungen ("Entstehung")! 3. Kein Einwendungsverzicht Insbes. deklaratorisches Schuldanerkenntnis → Nicht konstitutives Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) 4. Keine Präklusion (§ 767 II) |
Tags: zpr, zivilr
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